Aufnahmeantrag zur Partei- oder Fördermitgliedschaft
Personen, die Mitglied einer extremistischen Organisation sind, können nicht Mitglied der AfD sein – weder Parteimitglied noch Fördermitglied. Als extremistisch gelten insbesondere solche Organisationen, welche in der “Unvereinbarkeitsliste” aufgeführt sind. Für den Wechsel von einer anderen Partei zur AfD gilt eine Frist von 12 Monaten, innerhalb der nur die Fördermitgliedschaft möglich ist.
Ihre im Mitgliedsantrag angegebenen Daten werden von der AfD, den Gliederungen und Sonderorganisationen der AfD für die Übersendung von Einladungen und Informationsmaterial – auch per E-Mail – genutzt. Dieses Einverständnis ist für den Antrag einer Mitgliedschaft erforderlich, kann aber bei Beendigung der Mitgliedschaft jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Hinweis zum Mitgliedsbeitrag/ Parteimitgliedschaft: Der Mindestbeitrag beträgt 120 Euro pro Kalenderjahr. Die Partei empfiehlt ihren Mitgliedern, den tatsächlichen Mitgliedsbeitrag den eigenen Einkommensverhältnissen entsprechend höher als diesen Mindestbeitrag anzusetzen (Richtwert 1% des Jahresnettoeinkommens). In besonderen sozialen Härtefällen kann dieser Mindestbeitrag bis auf 30 Euro pro Kalenderjahr auf Antrag reduziert werden. In diesem Fall verwenden Sie bitte den Antrag in Schriftform, welchen Sie hier erhalten: Aufnahmeantrag für die Parteimitgliedschaft (in Schriftform).
Hinweis zum Mitgliedsbeitrag/ Fördermitgliedschaft: Der Mindestbeitrag beträgt 60 Euro pro Kalenderjahr. Die Partei empfiehlt ihren Mitgliedern, den tatsächlichen Mitgliedsbeitrag den eigenen Einkommensverhältnissen entsprechend höher als diesen Mindestbeitrag anzusetzen (Richtwert 1% des Jahresnettoeinkommens). In besonderen sozialen Härtefällen kann dieser Mindestbeitrag bis auf 15 Euro pro Kalenderjahr auf Antrag reduziert werden. In diesem Fall verwenden Sie bitte den Antrag in Schriftform, welchen Sie hier erhalten: Aufnahmeantrag für die Fördermitgliedschaft (in Schriftform).
Parteispenden und Mitgliedsbeiträge sind in besonders hohem Maße steuerlich begünstigt (§34g EStG).